Voraussetzung dafür, dass Geflüchtete arbeiten gehen können, ist die Registrierung. Zuständig ist die Ausländerbehörde am jeweiligen Wohnort. Dort erhalten Ukrainer*innen einen Aufenthaltstitel.
Für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis haben Geflüchtete drei Möglichkeiten:
In jedem Fall muss bei dem erworbenen Aufenthaltstitel der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ stehen, damit geflüchtete Ukrainer*innen hier arbeiten dürfen.
Im deutschen Arbeitssystem existieren drei verschiedene Arbeitsformate für Arbeitsnehmer: die Vollzeitarbeit, die Teilzeitarbeit und der Minijob.
In Deutschland arbeitet in Vollzeit generell 40 Stunden pro Woche.
Teilzeitarbeit bezeichnet alle Verträge, die weniger als 40 Stunden Arbeitszeit pro Wochen beinhalten und trotzdem mehr als 520 Euro als monatliches Gehalt vorsehen. Bei einer Teilzeitarbeit verdient man in der Regel weniger Geld als für einen Vollzeitjob. Beispielsweise erhält man mit einer Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche etwa 80 % des Vollzeit-Gehaltes.
Der Minijob oder 520-Euro-Job ist die geringste offizielle Beschäftigungsform in Deutschland: Monatlich dürfen maximal 520 Euro verdient werden. Sobald der Verdienst diese Grenze übersteigt, handelt es sich um keinen Minijob mehr. Abgesehen davon gelten 12 Euro pro Stunden als Mindestlohn. Doch Vollzeitjob und Minijob unterscheiden sich nicht nur durch das Gehalt, sondern auch in puncto Steuern. Arbeitsnehmer zahlen meistens nur Beiträge zur Rentenversicherung. Arbeitsgeber bezahlen weniger Steuer, da sie z.B. keine Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Natürlich bekommen Arbeitnehmer auch bei Krankheit ihren Lohn, haben Urlaub und Kündigungsschutz. Nicht zuletzt dürfen Vollzeit-Arbeitende zusätzlich einen Minijob haben.
Folgende Rahmenbedingung gelten, vor allem, um Arbeitnehmer*innen zu schützen:
Hier ein Überblick auf Ukrainisch.